Multitransportanhänger (wahlweise auch mit Bordwänden), kippbar, Auffahrrampen, manuelle Seilwinde
Nutzmaß: 5,50 x 2,25 m # gebremst # zul. Gesamtgewicht: 3500 kg # Nutzlast: 2600 kg # Ladehöhe 0,55 m # 13poliger Stecker
Ladefläche LxB (cm):
550x225
Zul. Gesamtgewicht (Kg):
3500
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Wochenende
Freitag 16:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr
§ 1 Mietzeitraum(1) Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes und endet mit dem vertraglich vereinbartenMietende.Bei Übergabe und Rückgabe des Mitgegenstandes sind ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll zu erstellen, welchesvon beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.Der Mietgegenstand wird dem Mieter in technisch einwandfreiem und vollfunktionsfähigem Zustand übergeben.Etwaige optische Beeinträchtigungen, wie z. B. Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Ge- brauchsspuren, sind imÜbergabeprotokoll festzuhalten und stellen keinen Mangel des Mietgegenstandes dar, sofern dadurch dieGebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt ist.(2) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf des vereinbarten Mietendes fort, so verlängertsich das Mietverhältnis hierdurch nicht. § 545 BGB findet keine Anwendung.§ 2 Berechtigte Fahrer(1) Der Mieter sichert zu, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für den Mietgegenstand zu sein. Er wird dieFahrerlaubnis sowie den Personalausweis dem Vermieter bei Übergabe des Mietgegenstandes im Original vorzeigenund ihm zudem eine Kopie des Personalausweises und der Fahrerlaubnis übergeben.(2) Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter und von den ggf. in diesem Vertrag benannten Personen gefahrenwerden. Der Mieter wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis der berechtigten Fahrer bei Übergabe desMietgegenstandes im Original vorzeigen und dem Vermieter zudem eine Kopie der- selben übergeben.Die als berechtigte Fahrer in diesem Vertrag genannten Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
(3) Andere Personen als der Mieter oder die in diesem Vertrag als berechtigte Fahrer genannten Personen sind zumFahren und Betreiben des Mietgegenstandes nicht berechtigt.§ 3 Mietobjekt, Zusatzausstattung, Mietzins und KautionFür die Nutzung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Mietzins lautMIETVERTRAG Nr. 1837 vom zu bezahlen.Der Mieter verpflichtet sich, bei Übergabe des Mietgegenstandes eine KAUTION in angegebener in Höhe BARZU HINTERLEGEN.§ 4 Nutzung des Mietgegenstandes(1) Die Benutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich Deutschland gestattet. Möchte der Mieter denMietgegenstand außerhalb von Deutschland nutzen, bedarf es hierfür der vorherigen schriftlichen Zustimmung desVermieters.(2) Der Mietgegenstand darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Ge- ländefahrten,Fahrschulübungen, in Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Renn- strecken, auch wenn diese fürdas allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Der Mieter haftet für die Einhaltung derjeweils geltenden Verkehrsregelungen.(3) Es ist nicht gestattet, den Mietgegenstand zur Begehung und Verübung von Zoll- und sonstigen Straftaten zuverwenden.(4) Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnungen ist nicht gestattet.(5) Die Weitervermietung des Mietgegenstandes sowie sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist nichtgestattet.(6) Der Mieter ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung des Ladeguts Sorge zu tragen.(7) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche dieFahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können, nutzen.(8) Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge einesUmstandes geltend machen, den Mieter verursacht hat oder der in seinen Pflichten- oder Risikobereich fällt.Insbesondere haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstandes anfallendenGebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.(9) Der Mieter erhält einen verkehrssicheren und einen funktionstüchtigen Mietgegenstand, der sorgsam zubehandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten und dieVerkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Mietgegenstand ist immer ordnungsgemäß zu verschließen.(10) Der Mieter hat die Pflicht, bei extremen Witterungsbedingungen (wie z. B. Hagel, Sturm, Über- schwemmungen,starken Schneefällen) den Mietgegenstand entsprechend vor Schäden zu sichern.§ 5 Haftung des Mieters, Unfälle, Diebstahl - Fahrzeugschäden am Mietgegenstand und Anzeigepflicht(1) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des
Mietgegenstandes entstanden sind.(2) Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Miet- gegenstandes durcheinen nicht berechtigten Fahrer und/oder infolge der Nutzung des Mietgegenstandes zu nicht vertragsgemäßenZwecken entstanden sind.(3) Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder – im Falle eines Totalschadens – für denWiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. Im Falle derRegulierung durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters trägt der Mieter die vertraglich vereinbarteSelbstbeteiligung sowie den Höherstufungsschaden des Vermieters.(4) Die Haftung des Mieters richtet sich im Übrigen nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften, die entsprechendanzuwenden sind. Der Mieter verpflichtet sich, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden,unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Esist dem Mieter untersagt, etwaige gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Mieter hat im Falle eines Unfalls denVermieter unverzüglich zu informieren und mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen. Ferner hat der Mietereinen schriftlichen Bericht (ggfs. mit Skizze) über den Unfallhergang zu erstellen und diesen dem Vermieter zur Verfügung zu stellen