Multitransportanhänger/ Plattformanhänger/ Autotransportanhänger - DD-AC 121

Artikelnummer: DD-AC 121

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Mietzeitraum

Übersicht

Ladefläche LxB (cm):
550x225
Zul. Gesamtgewicht (Kg):
3500
Zuladung (Kg):
2600

Lieferbedingungen:

Mietbedingungen:

  • Wochenende Freitag 16:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr

Zusatzvereinbarungen:

§ 1 Mietzeitraum(1) Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes und endet mit dem vertraglich vereinbartenMietende.Bei Übergabe und Rückgabe des Mitgegenstandes sind ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll zu erstellen, welchesvon beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.Der  Mietgegenstand  wird  dem  Mieter  in  technisch  einwandfreiem  und  vollfunktionsfähigem  Zustand  übergeben.Etwaige optische Beeinträchtigungen, wie z. B. Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Ge- brauchsspuren, sind imÜbergabeprotokoll  festzuhalten  und  stellen  keinen  Mangel  des  Mietgegenstandes  dar,  sofern  dadurch  dieGebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt ist.(2) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf des vereinbarten Mietendes fort, so verlängertsich das Mietverhältnis hierdurch nicht. § 545 BGB findet keine Anwendung.§ 2 Berechtigte Fahrer(1)  Der  Mieter  sichert  zu,  im  Besitz  einer  gültigen  Fahrerlaubnis  für  den  Mietgegenstand  zu  sein.  Er  wird  dieFahrerlaubnis sowie den Personalausweis dem Vermieter bei Übergabe des Mietgegenstandes im Original vorzeigenund ihm zudem eine Kopie des Personalausweises und der Fahrerlaubnis übergeben.(2) Der  Mietgegenstand  darf  nur  vom  Mieter  und  von  den  ggf.  in  diesem  Vertrag  benannten  Personen  gefahrenwerden. Der Mieter wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis der berechtigten Fahrer bei Übergabe desMietgegenstandes im Original vorzeigen und dem Vermieter zudem eine Kopie der- selben übergeben.Die als berechtigte Fahrer in diesem Vertrag genannten Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
(3) Andere Personen als der Mieter oder die in diesem Vertrag als berechtigte Fahrer genannten Personen sind zumFahren und Betreiben des Mietgegenstandes nicht berechtigt.§ 3 Mietobjekt, Zusatzausstattung, Mietzins und KautionFür die Nutzung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Mietzins lautMIETVERTRAG Nr.  1837 vom zu bezahlen.Der Mieter verpflichtet sich, bei Übergabe des Mietgegenstandes eine KAUTION in angegebener in Höhe BARZU HINTERLEGEN.§ 4 Nutzung des Mietgegenstandes(1)  Die  Benutzung  des  Mietgegenstandes  ist  ausschließlich  Deutschland  gestattet.  Möchte  der  Mieter  denMietgegenstand außerhalb von Deutschland nutzen, bedarf es hierfür der vorherigen schriftlichen Zustimmung desVermieters.(2) Der Mietgegenstand darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Ge- ländefahrten,Fahrschulübungen, in Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Renn- strecken, auch wenn diese fürdas  allgemeine  Publikum  zu  Test-  und  Übungsfahrten  freigegeben  sind.  Der  Mieter  haftet  für  die  Einhaltung  derjeweils geltenden Verkehrsregelungen.(3)  Es  ist  nicht  gestattet,  den  Mietgegenstand  zur  Begehung  und  Verübung  von  Zoll-  und  sonstigen  Straftaten  zuverwenden.(4) Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnungen ist nicht gestattet.(5) Die Weitervermietung des Mietgegenstandes sowie sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist nichtgestattet.(6) Der Mieter ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung des Ladeguts Sorge zu tragen.(7) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche dieFahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können, nutzen.(8) Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge einesUmstandes  geltend  machen,  den  Mieter  verursacht  hat  oder  der  in  seinen  Pflichten-  oder  Risikobereich  fällt.Insbesondere haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstandes anfallendenGebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.(9)  Der  Mieter  erhält  einen  verkehrssicheren  und  einen  funktionstüchtigen  Mietgegenstand,  der  sorgsam  zubehandeln  ist.  Insbesondere  sind  technische  Vorschriften  und  Betriebsanleitungen  zu  beachten  und  dieVerkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Mietgegenstand ist immer ordnungsgemäß zu verschließen.(10) Der Mieter hat die Pflicht, bei extremen Witterungsbedingungen (wie z. B. Hagel, Sturm, Über- schwemmungen,starken Schneefällen) den Mietgegenstand entsprechend vor Schäden zu sichern.§ 5 Haftung des Mieters, Unfälle, Diebstahl - Fahrzeugschäden am Mietgegenstand und Anzeigepflicht(1) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des
Mietgegenstandes entstanden sind.(2) Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Miet- gegenstandes durcheinen  nicht  berechtigten  Fahrer  und/oder  infolge  der  Nutzung  des  Mietgegenstandes  zu  nicht  vertragsgemäßenZwecken entstanden sind.(3) Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder – im Falle eines Totalschadens – für denWiederbeschaffungswert  des  Mietgegenstandes,  sofern  keine  Versicherung  den  Schaden  deckt.  Im  Falle  derRegulierung  durch  die  Vollkaskoversicherung  des  Vermieters  trägt  der  Mieter  die  vertraglich  vereinbarteSelbstbeteiligung sowie den Höherstufungsschaden des Vermieters.(4) Die Haftung des Mieters richtet sich im Übrigen nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften, die entsprechendanzuwenden sind. Der Mieter verpflichtet sich, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden,unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Esist dem Mieter untersagt, etwaige gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Mieter hat im Falle eines Unfalls denVermieter unverzüglich zu informieren und mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen. Ferner hat der Mietereinen  schriftlichen  Bericht  (ggfs.  mit  Skizze)  über  den  Unfallhergang  zu  erstellen  und  diesen  dem  Vermieter  zur Verfügung zu stellen

Multitransportanhänger (wahlweise auch mit Bordwänden), kippbar, Auffahrrampen, manuelle Seilwinde

Nutzmaß: 5,50 x 2,25 m # gebremst # zul. Gesamtgewicht: 3500 kg # Nutzlast: 2600 kg # Ladehöhe 0,55 m # 13poliger Stecker

Multitransportanhänger (wahlweise auch mit Bordwänden), kippbar, Auffahrrampen, manuelle Seilwinde

Nutzmaß: 5,50 x 2,25 m # gebremst # zul. Gesamtgewicht: 3500 kg # Nutzlast: 2600 kg # Ladehöhe 0,55 m # 13poliger Stecker

Ladefläche LxB (cm):
550x225
Zul. Gesamtgewicht (Kg):
3500
Zuladung (Kg):
2600

Lieferbedingungen:

Mietbedingungen:

  • Wochenende Freitag 16:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr

Zusatzvereinbarungen:

§ 1 Mietzeitraum(1) Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes und endet mit dem vertraglich vereinbartenMietende.Bei Übergabe und Rückgabe des Mitgegenstandes sind ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll zu erstellen, welchesvon beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.Der  Mietgegenstand  wird  dem  Mieter  in  technisch  einwandfreiem  und  vollfunktionsfähigem  Zustand  übergeben.Etwaige optische Beeinträchtigungen, wie z. B. Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Ge- brauchsspuren, sind imÜbergabeprotokoll  festzuhalten  und  stellen  keinen  Mangel  des  Mietgegenstandes  dar,  sofern  dadurch  dieGebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt ist.(2) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf des vereinbarten Mietendes fort, so verlängertsich das Mietverhältnis hierdurch nicht. § 545 BGB findet keine Anwendung.§ 2 Berechtigte Fahrer(1)  Der  Mieter  sichert  zu,  im  Besitz  einer  gültigen  Fahrerlaubnis  für  den  Mietgegenstand  zu  sein.  Er  wird  dieFahrerlaubnis sowie den Personalausweis dem Vermieter bei Übergabe des Mietgegenstandes im Original vorzeigenund ihm zudem eine Kopie des Personalausweises und der Fahrerlaubnis übergeben.(2) Der  Mietgegenstand  darf  nur  vom  Mieter  und  von  den  ggf.  in  diesem  Vertrag  benannten  Personen  gefahrenwerden. Der Mieter wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis der berechtigten Fahrer bei Übergabe desMietgegenstandes im Original vorzeigen und dem Vermieter zudem eine Kopie der- selben übergeben.Die als berechtigte Fahrer in diesem Vertrag genannten Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
(3) Andere Personen als der Mieter oder die in diesem Vertrag als berechtigte Fahrer genannten Personen sind zumFahren und Betreiben des Mietgegenstandes nicht berechtigt.§ 3 Mietobjekt, Zusatzausstattung, Mietzins und KautionFür die Nutzung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Mietzins lautMIETVERTRAG Nr.  1837 vom zu bezahlen.Der Mieter verpflichtet sich, bei Übergabe des Mietgegenstandes eine KAUTION in angegebener in Höhe BARZU HINTERLEGEN.§ 4 Nutzung des Mietgegenstandes(1)  Die  Benutzung  des  Mietgegenstandes  ist  ausschließlich  Deutschland  gestattet.  Möchte  der  Mieter  denMietgegenstand außerhalb von Deutschland nutzen, bedarf es hierfür der vorherigen schriftlichen Zustimmung desVermieters.(2) Der Mietgegenstand darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Ge- ländefahrten,Fahrschulübungen, in Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Renn- strecken, auch wenn diese fürdas  allgemeine  Publikum  zu  Test-  und  Übungsfahrten  freigegeben  sind.  Der  Mieter  haftet  für  die  Einhaltung  derjeweils geltenden Verkehrsregelungen.(3)  Es  ist  nicht  gestattet,  den  Mietgegenstand  zur  Begehung  und  Verübung  von  Zoll-  und  sonstigen  Straftaten  zuverwenden.(4) Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnungen ist nicht gestattet.(5) Die Weitervermietung des Mietgegenstandes sowie sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist nichtgestattet.(6) Der Mieter ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung des Ladeguts Sorge zu tragen.(7) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche dieFahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können, nutzen.(8) Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge einesUmstandes  geltend  machen,  den  Mieter  verursacht  hat  oder  der  in  seinen  Pflichten-  oder  Risikobereich  fällt.Insbesondere haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstandes anfallendenGebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.(9)  Der  Mieter  erhält  einen  verkehrssicheren  und  einen  funktionstüchtigen  Mietgegenstand,  der  sorgsam  zubehandeln  ist.  Insbesondere  sind  technische  Vorschriften  und  Betriebsanleitungen  zu  beachten  und  dieVerkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Mietgegenstand ist immer ordnungsgemäß zu verschließen.(10) Der Mieter hat die Pflicht, bei extremen Witterungsbedingungen (wie z. B. Hagel, Sturm, Über- schwemmungen,starken Schneefällen) den Mietgegenstand entsprechend vor Schäden zu sichern.§ 5 Haftung des Mieters, Unfälle, Diebstahl - Fahrzeugschäden am Mietgegenstand und Anzeigepflicht(1) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des
Mietgegenstandes entstanden sind.(2) Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Miet- gegenstandes durcheinen  nicht  berechtigten  Fahrer  und/oder  infolge  der  Nutzung  des  Mietgegenstandes  zu  nicht  vertragsgemäßenZwecken entstanden sind.(3) Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder – im Falle eines Totalschadens – für denWiederbeschaffungswert  des  Mietgegenstandes,  sofern  keine  Versicherung  den  Schaden  deckt.  Im  Falle  derRegulierung  durch  die  Vollkaskoversicherung  des  Vermieters  trägt  der  Mieter  die  vertraglich  vereinbarteSelbstbeteiligung sowie den Höherstufungsschaden des Vermieters.(4) Die Haftung des Mieters richtet sich im Übrigen nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften, die entsprechendanzuwenden sind. Der Mieter verpflichtet sich, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden,unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Esist dem Mieter untersagt, etwaige gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Mieter hat im Falle eines Unfalls denVermieter unverzüglich zu informieren und mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen. Ferner hat der Mietereinen  schriftlichen  Bericht  (ggfs.  mit  Skizze)  über  den  Unfallhergang  zu  erstellen  und  diesen  dem  Vermieter  zur Verfügung zu stellen

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