Geschäftsbedingungen für den Anhängerverleih der Firma My Trailer, Damir Veronik 1. Allgemeines Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite diese Geschäftsbedingungen an. Im Gegenzug hat der Mieter den Mietvertrag erhalten. 2. Mietpreis Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. 3. Zahlungsbedingungen Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 4. Fahrzeugzustand Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist. 5. Unfälle / Diebstahl Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen. 6. Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, daß der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde. 7. Haftung des Mieters Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstanden unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Anhänger sind haftpflichtversichert sowie mit EUR 150,00 Selbstbeteiligung teilkaskoversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, daß der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. 8. Benutzung des Anhängers Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemietet
Ladefläche LxB (cm):
403x197
Zul. Gesamtgewicht (Kg):
3300
Es ist keine Lieferung möglich.
Der Mieter muss bei Anmietung des Anhängers einen gültigen Ausweis, sowie einen gültigen Führerschein vorlegen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Fahrzeugführer des Gespanns eine entsprechende gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Der Mietpreis ist immer im voraus zu zahlen.
Fahrten ins Ausland nur mit Zustimmung der Vermieterin.
Ladung ist grundsätzlich nicht versichert.
Verlängerung der Mietdauer nur mit Zustimmung der Vermieterin.
Das Abnehmen der Plane ist verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Das Transportieren von Gartenabfällen, Bauschutt, Schlachtabfällen oder ähnlichen Materialien auf Anhängern ist gesondert anzufragen (ein dafür geeigneter Anhänger steht auf Anfrage zur Verfügung). Eventuelle Reinigungskosten und Mietausfälle gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Gewichte eingehalten werden..