Wärmebildkamera zu vermieten

Artikelnummer: 01

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Übersicht

Lieferbedingungen:

Mietbedingungen:

  • Wochenende Samstag 07:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr

Zusatzvereinbarungen:

§ 1 Mietobjekt

Mietgegenstand: Wärmebildkamera (HIKMICRO E01)
folgendes Zubehör wird vermietet: Ladekabel mit Bedienungsanleitung


§ 2 Mietzeit

Das Mietverhältnis ist befristet

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.


§ 3 Mietzins
gdfgh
Der Mietzins beträgt 15€ für den ersten Tag. Für jeden weiteren Tag beträgt der Mietzins 10€.
Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
§ 4 Kaution
Erhebung der Kaution:
Der Mieter verpflichtet sich, eine Kaution in Höhe von 100€ als Sicherheit für Schäden an der Mietsache oder ausbleibende Mietzahlungen zu leisten. Die Kaution ist spätestens am Tag des Beginns des Mietverhältnisses in bar zu zahlen.
Verwendung der Kaution:
Der Vermieter darf die Kaution verwenden, um Schäden an der Mietsache zu reparieren, die der Mieter verursacht hat, oder um ausstehende Mietzahlungen zu begleichen. Der Vermieter muss den Mieter über die Verwendung der Kaution informieren und gegebenenfalls eine Abrechnung vorlegen.
Rückgabe der Kaution:
Die Kaution wird am Tage der Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückerstattet, sofern keine Schäden an der Mietsache vorliegen und alle ausstehenden Beträge beglichen wurden. Die Kaution wird vollständig oder teilweise zurückgegeben, je nach Kosten für Reparaturen oder andere Verpflichtungen des Mieters.
Zinsen auf die Kaution:
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen aufzubewahren. Jegliche Zinsen, die auf die Kaution anfallen, gehören dem Mieter und werden bei der Rückgabe der Kaution mit erstattet.
§ 5 Nutzung

Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen. Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für die Reinigung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf der Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.
Während des Ladevorgangs darf das Gerät nicht unbeaufsichtigt bleiben, um das Risiko eines Brandes zu minimieren.

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schaden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.

Bei Schaden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.

Schaden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schaden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.







§ 8 Haftung des Vermieters

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).

Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfenvb  beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss greift des Weiteren nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.
Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der vorherigen Sätze nicht für leichte Fahrlässigkeit.






§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses

Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und allen – auch vom Mieter angefertigten - Schlüsseln zu übergeben. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückkabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Ich vermiete eine Wärmebildkamera zur beispielsweisen Überprüfung der Isolierung im und am Haus, Überprüfung der Elektrik sowie das Lokalisieren von Rohrbrüchen usw...

Wichtige Features:

-Hochskalierte Auflösung: SuperIR-Technologie skaliert Bilder auf 240 x 240 Pixel für detaillierte Ansichten.
-Thermografie-Profifunktionen: Temperaturmessung an mehreren Punkten, verschiedene Farbpaletten, über 30.000 Bilder speicherbar.
-Leistungsstark: Bis zu 8 Stunden Betrieb

Preise:
Erster Tag: 15€
Jeder weitere Tag: 10€
Kaution: 100€
Nur Selbstabholung! Kein Versand möglich.

Hinweis: Gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer.

Bei Interesse gerne einfach melden!

Ich vermiete eine Wärmebildkamera zur beispielsweisen Überprüfung der Isolierung im und am Haus, Überprüfung der Elektrik sowie das Lokalisieren von Rohrbrüchen usw...

Wichtige Features:

-Hochskalierte Auflösung: SuperIR-Technologie skaliert Bilder auf 240 x 240 Pixel für detaillierte Ansichten.
-Thermografie-Profifunktionen: Temperaturmessung an mehreren Punkten, verschiedene Farbpaletten, über 30.000 Bilder speicherbar.
-Leistungsstark: Bis zu 8 Stunden Betrieb

Preise:
Erster Tag: 15€
Jeder weitere Tag: 10€
Kaution: 100€
Nur Selbstabholung! Kein Versand möglich.

Hinweis: Gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer.

Bei Interesse gerne einfach melden!

Lieferbedingungen:

Mietbedingungen:

  • Wochenende Samstag 07:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr

Zusatzvereinbarungen:

§ 1 Mietobjekt

Mietgegenstand: Wärmebildkamera (HIKMICRO E01)
folgendes Zubehör wird vermietet: Ladekabel mit Bedienungsanleitung


§ 2 Mietzeit

Das Mietverhältnis ist befristet

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.


§ 3 Mietzins
gdfgh
Der Mietzins beträgt 15€ für den ersten Tag. Für jeden weiteren Tag beträgt der Mietzins 10€.
Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
§ 4 Kaution
Erhebung der Kaution:
Der Mieter verpflichtet sich, eine Kaution in Höhe von 100€ als Sicherheit für Schäden an der Mietsache oder ausbleibende Mietzahlungen zu leisten. Die Kaution ist spätestens am Tag des Beginns des Mietverhältnisses in bar zu zahlen.
Verwendung der Kaution:
Der Vermieter darf die Kaution verwenden, um Schäden an der Mietsache zu reparieren, die der Mieter verursacht hat, oder um ausstehende Mietzahlungen zu begleichen. Der Vermieter muss den Mieter über die Verwendung der Kaution informieren und gegebenenfalls eine Abrechnung vorlegen.
Rückgabe der Kaution:
Die Kaution wird am Tage der Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückerstattet, sofern keine Schäden an der Mietsache vorliegen und alle ausstehenden Beträge beglichen wurden. Die Kaution wird vollständig oder teilweise zurückgegeben, je nach Kosten für Reparaturen oder andere Verpflichtungen des Mieters.
Zinsen auf die Kaution:
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen aufzubewahren. Jegliche Zinsen, die auf die Kaution anfallen, gehören dem Mieter und werden bei der Rückgabe der Kaution mit erstattet.
§ 5 Nutzung

Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen. Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für die Reinigung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf der Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.
Während des Ladevorgangs darf das Gerät nicht unbeaufsichtigt bleiben, um das Risiko eines Brandes zu minimieren.

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schaden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.

Bei Schaden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.

Schaden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schaden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.







§ 8 Haftung des Vermieters

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).

Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfenvb  beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss greift des Weiteren nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.
Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der vorherigen Sätze nicht für leichte Fahrlässigkeit.






§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses

Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und allen – auch vom Mieter angefertigten - Schlüsseln zu übergeben. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückkabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

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